Das sittliche wie rechtliche Verbot der Diskriminierung von Menschen, d.h. der Benachteiligung, Unterdrückung, verbalen Herabwürdigung oder ungleichen und feindlichen Behandlung von Gruppen oder Individuen aufgrund bestimmter oder vermeintlicher ethnischer, sprachlicher, kultureller, religiöser, politischer, sozialer, geschlechtlicher, körperlicher oder geistiger Verschiedenheit bzw. Ungleichheit, basiert auf dem Gedanken, dass Diskriminierung immer eine Verletzung der Menschenwürde darstellt, die jedoch allen Menschen in gleicher Weise zukommt und daher die prinzipielle Gleichheit aller Menschen begründet. Die unbedingte Anerkennung und Achtung der Gleichheit jedes Menschen aber ist die Voraussetzung für ein verwerfungsfreies Zusammenleben von Menschen. Dabei meint diese Gleichheit keine empirische Gleichheit. Denn wäre sie als empirische Gleichheit gemeint, dann folgte aus ihr nicht nur die Unerwünschtheit menschlicher Individualität, sondern auch die Negation jeder Vielfalt, Verschiedenheit und Diversität der empirisch-kontingenten Ausprägungen des konkreten Menschseins. Gemeint sein kann daher nur eine gleichsam prinzipielle Gleichheit, wie sie im formal gleichen Freiheits- und Würdeanspruch jedes Individuums gegeben ist.
Es ist dieser Bezug auf die jedem Menschen inhärente gleiche Würde als eines freien, mithin auch sittlich-verantwortlichen Subjekts, durch den der Gedanke der basalen Gleichheit aller Menschen eine Begründung erfährt. Nach Immanuel Kant (1724-1804) ist es die nicht wegzudenkende und daher ‚unantastbare’ „Anlage zur Moralität“ (Kritik der Urteilskraft, AA V, 274), die den Rechtfertigungsgrund dafür abgibt, dem Menschen, insofern er der Anlage nach immer sittliches Subjekt ist, eine inhärente Würde zuzuschreiben. Sie setzt, wie Kant gezeigt hat, den Gedanken der Freiheit im Sinne der sittlichen Autonomie voraus, nämlich sich einerseits unter einem sittlichen Anspruch stehend zu betrachten, andererseits frei Stellung nehmen zu können zu diesem Sollensanspruch, d. h. nicht gezwungen zu sein, diesem zu folgen. Die Zurechenbarkeit von und die Verantwortung für Handlungen ist ohne diese Fähigkeit zur freien Stellungnahme gegenüber dem Anspruch sittlicher Forderungen schlechterdings nicht denkbar.
Es ist diese Anlage zur Moralität, die es rechtfertigt, von der sittlichen Subjektivität des Menschen zu sprechen, der gegenüber der moralisch unbedingt geforderte Respekt gilt, unabhängig davon, ob jemand nun moralisch gut oder schlecht handelt. Denn jedes Handeln steht – sei es moralisch noch so verwerflich – unter dem Anspruch des Sittengesetzes und ist durch Vernunft und Freiheit bedingt. Moralisch verantwortliches sittliches Subjekt zu sein, wird auch mit dem Begriff der „Person“ bezeichnet. Person zu sein ist mithin der Grund der Würdezuschreibung, die basale Gleichheitsbedingung und der rationale Kern des inhärenten Würdegedankens. Würde kommt demnach ausnahmslos jedem Menschen zu, weil er ein individuelles sittliches Subjekt (‚moral agent’) bzw. eine Person, d. h. ein Wesen ist, dem grundsätzlich das Vermögen (bzw. die Anlage oder Befähigung) zukommt, sich in Freiheit durch Vernunft zum Handeln zu bestimmen, das daher zu sich selbst (Selbstverhältnis, Selbstbewusst-sein) sowie zu seiner Mit- und Umwelt (Sozialität, Kulturalität) in ein bewusstes Verhältnis treten, Verantwortung und Pflichten übernehmen (Zurechenbarkeit), Zwecke und Interessen verfolgen sowie sein Leben im Bewusstsein seiner Vergangenheit und seiner Zukunft entwurfsoffen zu einem einmaligen, unverwechselbaren Schicksal gestalten kann und auch muss, um ein Selbst auszubilden und für andere identifizierbar zu sein. Der Status des Menschen als sittliches Subjekt bzw. als Person ist, so kann man festhalten, der rationale Kern der Begründung der Menschenwürde und des im Menschenrechtsethos deklarierten Würdeschutzes.
Dieser inhärenten Würde der Person gilt der Respekt der moralischen Rücksicht oder die Achtung im moralischen Sinne, die sich auf alle Menschen bezieht und darin besteht, bestimmte moralische Verpflichtungen gegenüber allen Menschen als gerechtfertigt anzuerkennen. Dieser Respekt braucht nicht verdient zu werden, seine Anerkennung ist moralisch gefordert unabhängig davon, über welche Eigenschaften der Träger der Menschenwürde verfügt. Denn die inhärente Würde wird grundsätzlich nicht zuerkannt und kann daher – aus welchem Grunde auch immer – wieder aberkannt werden, sondern sie ist vor aller Erfahrung des Individuums, seiner Leistungen und kontingenten Würdeattribute immer schon als naturwüchsig, d.h. „von Natur aus“ als gegeben unterstellt. Sie ist insofern in jeder Hinsicht präpositiv, als sie allen Menschen notwendig und unverlierbar und unverdient inhärent ist – jenseits aller Kontingenzen und Erfahrungen. Sie ist mithin auch nicht erzeugt, selbst nicht im Sinne der sozialen Zuerkennung.
Der Respekt, den wir bei der inhärenten Würde des Menschen für gerechtfertigt halten, unterscheidet sich in seinem Bezug und seinem Gehalt daher auch vom Respekt gegenüber der „kontingenten“ Würde des Einzelnen deutlich. Insoweit nämlich die kontingente Würde mit kontingenten Eigenschaften einiger Menschen identifiziert werden muss, entspricht ihr eine Form des Respekts, der nur gegenüber diesen Menschen gerechtfertigt ist und in der Hochschätzung dieser Menschen und ihrer Eigenschaften besteht. Wir nennen diese Form des Respekts daher am besten Respekt der Hochschätzung. Diese Form der Achtung kann verdient sein oder auch nicht, sie kann nur bestimmte Eigenschaften an jemandem betreffen oder sich auch – im Sinne einer Übertragung – auf den Träger dieser Eigenschaften beziehen. Als Einstellung ist sie bestenfalls wünschenswert, aber in keiner Weise und im strengen Sinne moralisch gefordert oder gar unbedingt. Anders verhält es sich mit Blick auf die inhärente Menschenwürde. Ihr muss der Respekt der moralischen Rücksicht oder die Achtung im moralischen Sinne zugeordnet werden, die sich auf alle Menschen bezieht und darin besteht, bestimmte moralische Verpflichtungen gegenüber allen Menschen als gerechtfertigt anzuerkennen. Der Respekt der moralischen Rücksicht braucht auch nicht verdient zu werden, seine Anerkennung ist moralisch gefordert unabhängig davon, über welche Eigenschaften der Träger der Menschenwürde verfügt. Denn die inhärente Würde wird grundsätzlich nicht zuerkannt und kann daher – aus welchem Grunde auch immer – wieder aberkannt werden, sondern sie ist vor aller Erfahrung des Individuums, seiner Leistungen und kontingenten Würdeattribute immer schon als naturwüchsig (‚von Natur aus’) gegeben unterstellt. Sie ist insofern in jeder Hinsicht präpositiv, als sie allen Menschen notwendig und unverlierbar und unverdient inhärent ist – jenseits aller Kontingenzen und Erfahrungen. Sie ist mithin auch nicht erzeugt, selbst nicht im Sinne der sozialen Zuerkennung. Für diese allen Menschen innewohnende, mithin „inhärente“ Würde gilt, dass sie allen Menschen gleicherweise inhärent ist, im gleichen Maße zukommt, mithin universell – und damit auch potentiell egalitär – ist; dass sie permanent präsentisch ist, d. h. sie kann nicht erworben, verloren und wiedergewonnen werden, sie ist mithin auch nicht von Leistung, Fähigkeiten oder Lebensumständen abhängig oder an expressive, ästhetische oder soziale Bedingungen geknüpft, sondern wird unbedingt zugeschrieben; und es müsste schließlich für sie gelten, dass sie ein Superlativ in dem Sinn ist, dass sie sich weder steigern noch abschwächen lässt, man sie mithin auch nicht graduell unterschiedlich besitzen kann.
Das Menschenbild, das der Rede von der Gleichheit aller Menschen zugrunde liegt, basiert mithin auf der Überzeugung, dass alle Menschen „von Natur aus“ über die gleiche Würde verfügen, ganz unabhängig von individuellen Merkmalen wie Aussehen, Geschlecht, sexueller Orientierung, körperlichen oder geistigen Einschränkungen, ebenso ganz unabhängig von der Leistungsfähigkeit und dem sozialen Status des einzelnen, von dessen ethnischer Zugehörigkeit oder dessen religiöser Überzeugung. Es ist diese sich aus der Würdezuschreibung ergebende unverrechenbare Werthaftigkeit des Menschen, die auch seine besondere Schutzwürdigkeit begründet. Denn jedem Menschen kommen aufgrund seiner Würde und des damit verbundenen Freiheitsanspruchs naturwüchsige Rechte als Mensch, mithin „Menschenrechte“ zu. Aus solchen angeborenen Rechten, die allen Menschen in gleicher Weise zukommen, folgen Rechte, deren Funktion es ist, den einzelnen vor Würdeverletzungen und vor willkürlichen Einschränkungen seiner Freiheit durch andere zu schützen.
Diskriminierunghandeln widerspricht in mehrfacher Hinsicht der Würde der Person. Es verstößt gegen die daraus folgenden normativen Konsequenzen nicht nur mit Blick auf die diskriminierte, sondern auch mit Blick auf die diskriminierende Person:
- Diskriminierungshandeln verletzt die Menschenwürde von Personen: Die Menschenwürde ist ein fundamentales ethisches Prinzip, das besagt, dass jeder Mensch intrinsischen Wert und Rechte hat. Diskriminierung verletzt die Würde von Menschen, indem sie sie aufgrund ihrer Merkmale herabsetzt, ihnen Rechte und Chancen vorenthält und damit eine Ungleichbehandlung von Menschen aufgrund bestimmter Merkmale ins Werk setzt.
- Diskriminierungshandeln ist ein Verstoß gegen die prinzipielle Gleichheit und Gleichwertigkeit von Personen: Menschenwürde basiert auf der Idee, dass alle Menschen gleichwertig sind und die gleichen grundlegenden Rechte und Freiheiten besitzen. Diese Gleichwertigkeit ist die Grundlage der Anerkennung von Vielfalt und Diversität. Diskriminierung leugnet diese basale Gleichwertigkeit und versagt der Diversität die Anerkennung, indem sie Personen oder Gruppen als minderwertig behandelt.
- Diskriminierungshandeln verletzt die Autonomie von Personen: Jeder Mensch hat als sittliches Subjekt das Recht, sein Leben nach seinen eigenen Vorstellungen und Werten zu gestalten. Diskriminierendes Verhalten kann diese Autonomie einschränken, indem es Menschen daran hindert, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen oder Zugang zu Ressourcen und Möglichkeiten zu erhalten.
- Diskriminierungshandeln basiert vielfach auf Herabwürdigung und Entmenschlichung: Diskriminierung geht oft mit der Herabsetzung und Entmenschlichung der betroffenen Personen einher. Dies kann sich in Sprache, Handlungen oder Politiken widerspiegeln, die Menschen auf stereotype oder abwertende Weise darstellen.
- Diskriminierungshandeln verletzt das Recht auf Achtung und Respekt: Die Würde eines Menschen beinhaltet das Recht, mit Achtung und Respekt behandelt zu werden. Diskriminierendes Verhalten zeigt einen Mangel an Respekt und Achtung für die betroffene Person oder Gruppe und verletzt damit ihre Würde.
- Diskriminierungshandeln verletzt die durch den Menschenwürdegedanken geschützte psychische Integrität von Menschen: Diskriminierung kann schwerwiegende psychologische Auswirkungen haben, einschließlich eines verringerten Selbstwertgefühls, Depressionen und Angstzuständen. Diese Auswirkungen, die auch Konsequenzen für Gesundheit und Wohlergehen haben, zeigen, wie tief Diskriminierung die Würde und das Wohlbefinden der betroffenen Personen verletzt.
- Diskriminierungshandeln verhindert die volle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben: Durch Diskriminierung werden Menschen, Gruppen und insbesondere Minderheiten oft Möglichkeiten verwehrt, die für ihre Entwicklung und ihr Wohlergehen wichtig sind, wie Bildung, Arbeit und soziale Interaktionen. Dies behindert nicht nur ihre Fähigkeit, voll und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, sondern nimmt den Betroffenen auch die Möglichkeit, selbstverantwortet ein eigenes Selbst auszubilden. Diskriminierung verhindert Inklusion, Partizipation und Integration und widerspricht der Forderung nach Chancengerechtigkeit.
- Diskriminierungshandeln verletzt nicht zuletzt die sittliche Integrität des Handelnden: Jede Handlung hat in ihrer moralischen Qualität einen Rückkoppelungseffekt auf die sittliche Integrität des Handelnden selbst. Insofern dokumentiert sich im Diskriminierungshandeln auch die Verletzung sittlicher Pflichten und moralischer Prinzipien, der ein Mangel an moralischer Tugendhaftigkeit und ein Verstoß gegen die Tugendpflichten sowohl gegen sich als auch gegen andere zugrundeliegt. Denn Diskriminierung widerspricht den Tugenden des Mitgefühls, der Gerechtigkeit, der Mäßigung und der Toleranz. Der Leidtragende diskriminierenden Handelns ist in einem moralischen Sinne mithin auch der Diskriminierende selbst, der gegen den moralischen Selbstverpflichtungscharakter des Würdegedankens verstößt und damit seine eigene sittliche Integrität gefährdet.
Diskriminierung ist aber nicht nur ein Verstoß gegen spezifische ethische Normen, sondern auch eine grundlegende Verletzung von Menschenrechten, die ebenfalls – wie es die Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 dokumentiert – vom Gedanken der Menschenwürde ihren Ausgang nehmen. So heißt es auch in Art. 1: „.Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“ Art. 2 schärft das durch die Menschenwürde begründete Diskriminierungsverbot ein: „Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.“ Eine diskriminierungskritische Stoßrichtung haben insbesondere aber auch Art. 3 (Recht auf Freiheit und persönliche Sicherheit), Art. 23 (Recht auf Arbeit und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz), Art. 26 (Recht auf Bildung für alle), Art. 19 (Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) und Art. 25 (Recht auf einen angemessenen Lebensstandard). In der fast 80-jährigen Geschichte, auf welche der internationale Schutz der Menschenrechte seitdem zurückblicken kann, sind mehr als 60 internationale Konventionen entstanden, die ausgehend von der zentralen Begründungsfunktion der Menschenwürde für den universellen wie „regionalen“ Menschenrechtsschutz die rechtliche Grundlage bilden gegen Diskriminierung, indem sie die Gleichbehandlung aller Menschen unabhängig von ihren unterschiedlichen Merkmalen oder Identitäten einfordern.
Literatur:
A. G. Wildfeuer: Menschenwürde – Leerformel oder unverzichtbarer Gedanke?, in: M. Nicht u. A. G. Wildfeuer (Hrsg.), Person – Menschenwürde – Menschenrechte im Disput, Münster 2002, 19-116.
H. M. Baumgartner, Th. Heinemann, L. Honnefelder, W. Wickler, A. G. Wildfeuer: Menschenwürde und Lebensschutz: Philosophische Aspekte, in: G. Rager (Hrsg.), Beginn, Personalität und Würde des Menschen (= Reihe Grenzfragen, Bd. 23), 3., vollst. neu bearb. Ausg., Freiburg i. Br./München 2008, 323-431.
H. J. Sandkühler: Menschenwürde und Menschenrechte. Über die Verletzbarkeit und den Schutz der Menschen, Freiburg i.Br. 2. Aufl. 2015.