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Der Vortrag geht der Frage nach, wie sich unter Bedingungen der wirtschaftlichen Anforderungen, denen sich das ärztliche Handeln heute ausgesetzt sieht, das Grundanliegen eines genuin ärztlichen Ethos durchhalten lässt!
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3: „Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen“.
SGB V § 2 Abs 4: Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, „dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden“.
SGB V § 12 (Wirtschaftlichkeitsgebot): (1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. (2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.