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Art. Stadium, religiöses
Armin G. Wildfeuer
In: D. W. Rehfus (Hg.), Handwörterbuch Philosophie, Göttingen (UTB) 2003, 585
Publication year: 2003

Armin G. Wildfeuer: Art. Recht, in: W. D. Rehfus (Hg.), Handwörterbuch Philosophie, Göttingen (UTB) 2003, 585.

 

Recht

Lat. ius : In einem objektiven‹ Sinn (engl. law ) die Gesamtheit aller institutionell kontrollierten Normen und normativen Verbindlichkeiten (Bestimmungen, Strukturen, Verfahren), die in einem räumlich und zeitlich abgegrenzten Bereich für eine konkrete politische Gemeinschaft gelten und die das menschliche Zusammenleben betreffende Handlungen formell regeln. Während der konventionalistische, vom Rechtspositivismus als allein zweckmäßig behauptete Rechtsbegriff davon ausgeht, dass Recht ausschließlich von der akzeptierten normgebenden Instanz (Legislative, Rechtsmonopol des Staates) legitimiert wird (positives Recht), geht die Naturrechtslehre zusätzlich oder exklusiv von einem überkonventionellen, auf moralische Prinzipien derGerechtigkeit Bezug nehmenden Rechtsbegriff aus (richtiges Recht, Rechts- und Staatsphilosophie, Naturrecht). Recht im ›subjektiven‹ Sinn (engl. right ) heißen juristisch die jemandem durch das Recht im objektiven Sinn ausdrücklich zuerkannten Ansprüche auf etwas oder – als Grundbegriff der praktischen Philosophie – die nicht aus institutionell geltenden Regelungen abgeleiteten, sondern diesen als moralisch begründete Ansprüche von Individuen vorausliegenden moralischen Rechte, die unbedingten Aufforderungscharakter haben, mithin institutionell nicht zuerkannt, sondern anerkannt werden müssen (Menschenrechte, Freiheits- oder Abwehrrechte, Mitwirkungsrechte, soziale Rechte). Diskutiert wird, ob auch nichtmenschlichen Lebewesen ein moralischer Status zukommt, sodass ihnen subjektive Rechte im moralischen Sinn zugesprochen werden müssen.

Seiner Aufgabe nach hat das objektive Recht eine friedenssichernde (Konfliktvermeidung und -bewältigung) und eine existenz- und freiheitssichernde Funktion (Grundrechte, Abwehrrechte, Mitwirkungsrechte, soziale Rechte etc.). Bedingung hierfür ist die Gleichheit vor dem Gesetz (legale Gerechtigkeit) sowie die Orientierungssicherheit (genaue Zuordnung von Tatbestand und Rechtsfolge) und die Realisierungssicherheit des Rechts (Unabhängigkeit der Gerichte als Garanten der Einhaltung der Rechtsbestimmungen). Weil Recht sowohl Bedingung für Staat und Gesellschaftals auch deren Resultat ist, liegen die Entstehung und Bewahrung von Rechtsverhältnissen im gemeinsamen Interesse aller. Sie lassen sich – noch vor jeder explizit sittlichen Motivation – aus dem aufgeklärten Selbstinteresse, als Ergebnis eines Vertrages von rationalen Egoisten rekonstruieren (Vertragstheorie, Locke, Hobbes, Kant, Rousseau, Rawls, Höffe). Recht (Legalität) und Sittlichkeit (Moralität) unterscheiden sich darin, dass das Recht die äußere Übereinstimmung von Handlung und Gesetz einfordert, ohne nach derGesinnung zu fragen, während das Interesse der Ethik auf die innere Einstellung des Handelnden zielt.

A. Alexy, Begriff und Geltung des Rechts , Freiburg/Br. 1991

J. Derrida, Gesetzeskraft , Frankfurt/M. 1991

O. Höffe, Vernunft und Recht , Frankfurt/M. 1986

O. Höffe, Politische Gerechtigkeit , Frankfurt/M. 1987

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